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Infos rund ums Ausbildungszentrum


21.12.1010
NEU - Kostenlose Prüfungsvorbereitung für P-Schein-SchülerInnen

Ab Januar 2011 bietet unser Ausbildungszentrum für unsere SchülerInnen, die ihren Kurs bei uns beendet haben, eine kostenlose Prüfungsvorbereitung an.
Die Vorbereitung wird immer montags stattfinden und dauert ca. 3 Stunden.
Die Termine werden individuell festgelegt.

Euer Schulungsteam


25.07.10
Gefälschte P-Scheine

Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung (auch P-Schein genannt) für Taxen ist die amtlich erteilte Fahrerlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen. Erteilt wird diese Fahrerlaubnis an TaxifahrerInnen, wenn behördliche und medizinische Vorgaben erfüllt worden sind. Diese Vorgaben werden alle 5-Jahre wiederholt überprüft.

In den letzten Monaten sind mehrere Fälle durch behördliche Kontrollen im Hamburger Stadtgebiet bekannt geworden, in denen TaxifahrerInnen offensichtlich gefälschte P-Scheine mit sich führten. Die Betroffenen mussten ihr Taxi stehen lassen. Der jeweilige Taxiunternehmer wurde informiert, sein Taxi abzuholen, und aufgefordert, im folgenden Ermittlungsverfahren betriebliche Unterlagen des Angestellten vorzulegen. In einigen dieser Fälle wurde später wegen des Verdachts der Urkundenfälschung ein strafrechtliches Verfahren gegen die betroffenen TaxifahrerInnen eingeleitet. Den Taxiunternehmen konnte keine Verletzung ihrer Pflichten nachgewiesen werden.
Diese Pflichten des Taxiunternehmers sind in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BOKraft) geregelt. Zu diesem Thema befragt, teilte Herr Meyenborg von der Verkehrsgewerbeaufsicht in Hamburg mit: „Ein Taxenunternehmer darf nach § 3 Abs. 1 BOKraft den Betrieb seines Taxis nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Mitglieder des Fahrpersonals nicht befähigt oder geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Somit darf der Unternehmer den Fahrer nicht als Taxifahrer beschäftigen, wenn keine gültige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorliegt.
Verletzt ein Unternehmer seine Pflicht aus § 3 BOKraft vorsätzlich oder fahrlässig, so kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.“

Um möglichen Vorwürfen vorzubeugen, sollte ein Taxiunternehmen bei der Einstellung von TaxifahrerInnen nicht nur sämtliche erforderlichen Papiere sorgfältig überprüfen, sondern sich auch Fotokopien anlegen, und dies auch alle 5 Jahre wiederholen.

Der P-Schein besteht aus gelben wachsähnlichem Papier. Niedergelegt ist Anfang und Ende der Gültigkeit, eine einmalig vergebene Führerschein-Nummer, ein Siegelstempel sowie die Unterschrift der Behörde. Seit Juli 2008 werden bei allen Verlängerungen und Erstausstellungen von P-Scheinen vom Landesbetrieb Verkehr in Hamburg (LBV) keine Siegelstempel mit Tinte zur Beglaubigung mehr benutzt. Eingesetzt werden seitdem nur noch bunte Klebesiegel.

Bei den bekannt gewordenen offensichtlichen Fälschungen wurde immer das Siegelstempelverfahren mit Tinte eingesetzt. P-Scheine, die nach dem Juli 2008 mit einem Siegelstempel aus Tinte beglaubigt sind, sollten also den Taxiunternehmen verdächtig erscheinen.

Bei konkretem Verdacht über die Gültigkeit eines vorliegenden P-Scheines kann sich das Taxiunternehmen an die Taxenstelle (Verkehrsgewerbeaussicht der BSU) wenden. Bitte hierzu eine Kopie des P-Scheines sowie ein Schreiben über den Grund der Nachfrage fertigen und an die Verkehrsgewerbeaufsicht per
Fax (040-428 40 2355) versenden.
Eine andere Möglichkeit bietet der LBV-Hamburg. Das Taxiunternehmen kann den Taxifahrer bitten, ihm eine offiziell bestätigte Karteikartenabschrift des P-Scheines vorzulegen. Diese erhalten TaxifahrerInnen bei allen LBV in Hamburg. Für die Verkehrsgewerbeaufsicht der BSU als auch den LBV gilt, dass aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen keine telefonischen Auskünfte erteilt werden.
Nachfragen bezüglich der Gültigkeit eines P-Scheines bei den genannten Institutionen haben seitens des Taxiunternehmens keine Auswirkungen auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflichten. (tp)     
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